Wollen Sie mich persönlich kennen lernen? Kommen Sie zum Wirtschaftstag.
Sonntag, 19. September 2010
Wirtschaftstag Russland
Am 20. Oktober 2010 findet der Wirtschaftstag Russland der IHK Frankfurt am Main statt. Viele interessante Vorträge stehen auf dem Programm.
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Wirtschaftstag Russland
Sonntag, 12. September 2010
Deutsch in der EU???
Bei welt-online findet sich ein aussagekräftiger Beitrag darüber, wie gering der Stellenwert der deutschen Sprache in der EU ist. Für den Europäischen Auswärtigen Dienst sind Deutschkenntnisse nicht mal ein Auswahlkriterium. Auch wird deutlich, dass die EU das Auswärtige Amt über lange Zeit mit Beteuerungen hingehalten hat. Wiederholt gab es Zusagen, Deutsch als Kriterium einzuführen. Geschehen ist nichts! Was beabsichtigt das Auswärtige Amt zu tun?
Sonntag, 5. September 2010
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) - Teil 2
Gem. § 1(3) der DL-InfoV findet die Verordnung keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden. Mit anderen Worten: Wenn Billigkonkurrenz aus Drittländern ihre Leistung als Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland anbietet, muss Sie all die Bestimmungen NICHT erfüllen.
Auf den ersten Blick mag dies wie eine Benachteiligung der Inländer wirken - doch lassen Sie uns den Spieß umdrehen! Nutzen Sie § 2 (11): Stets zur Verfügung zu stellende Informationen: "falls eine Berufshaftpflicht- versicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich". Machen Sie Ihren Kunden klar, dass:
1. Nur für inländische Anbieter eine Pflicht besteht, diese Angabe zu machen und
2. In aller Regel nur bei einem inländischen Anbieter eine Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, die z.B. im Falle eines Übersetzungsfehlers einen Neudruck einer Übersetzung deckt oder z.B. im Falle eines Folgeschadens aufgrund einer fehlerhaften technischen Übersetzung einspringt.
Werben Sie mit Qualität!
Auf den ersten Blick mag dies wie eine Benachteiligung der Inländer wirken - doch lassen Sie uns den Spieß umdrehen! Nutzen Sie § 2 (11): Stets zur Verfügung zu stellende Informationen: "falls eine Berufshaftpflicht- versicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich". Machen Sie Ihren Kunden klar, dass:
1. Nur für inländische Anbieter eine Pflicht besteht, diese Angabe zu machen und
2. In aller Regel nur bei einem inländischen Anbieter eine Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, die z.B. im Falle eines Übersetzungsfehlers einen Neudruck einer Übersetzung deckt oder z.B. im Falle eines Folgeschadens aufgrund einer fehlerhaften technischen Übersetzung einspringt.
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