Auf den ersten Blick mag dies wie eine Benachteiligung der Inländer wirken - doch lassen Sie uns den Spieß umdrehen! Nutzen Sie § 2 (11): Stets zur Verfügung zu stellende Informationen: "falls eine Berufshaftpflicht- versicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich". Machen Sie Ihren Kunden klar, dass:
1. Nur für inländische Anbieter eine Pflicht besteht, diese Angabe zu machen und
2. In aller Regel nur bei einem inländischen Anbieter eine Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, die z.B. im Falle eines Übersetzungsfehlers einen Neudruck einer Übersetzung deckt oder z.B. im Falle eines Folgeschadens aufgrund einer fehlerhaften technischen Übersetzung einspringt.
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