Im konkreten Fall hatte ein Dolmetscher seine Rechnung erst dreieinhalb Monate nach Erbringung der Leistung gestellt. Zunächst erhielt er den Rechungsbetrag überwiesen. Ein Revisor forderte ihn jedoch mit Hinweis auf die Dreimonatsfrist zurück. Der Dolmetscher beschwerte sich gegen diese Entscheidung. Das OVG Hamburg hat nun die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Dolmetscher müsse genaue Kenntnis des JVEG besitzen.
Sonntag, 27. Februar 2011
Honorarrechnung rechtzeitig stellen
Der Landesverband Baden-Württemberg des BDÜ e.V. weist in seinem März-Rundbrief in einem Beitrag von Edmund Ehlers auf die Einhaltung der Dreimonatsfrist zur Rechnungsstellung nach § 2 JVEG hin.
Im konkreten Fall hatte ein Dolmetscher seine Rechnung erst dreieinhalb Monate nach Erbringung der Leistung gestellt. Zunächst erhielt er den Rechungsbetrag überwiesen. Ein Revisor forderte ihn jedoch mit Hinweis auf die Dreimonatsfrist zurück. Der Dolmetscher beschwerte sich gegen diese Entscheidung. Das OVG Hamburg hat nun die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Dolmetscher müsse genaue Kenntnis des JVEG besitzen.
Im konkreten Fall hatte ein Dolmetscher seine Rechnung erst dreieinhalb Monate nach Erbringung der Leistung gestellt. Zunächst erhielt er den Rechungsbetrag überwiesen. Ein Revisor forderte ihn jedoch mit Hinweis auf die Dreimonatsfrist zurück. Der Dolmetscher beschwerte sich gegen diese Entscheidung. Das OVG Hamburg hat nun die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Dolmetscher müsse genaue Kenntnis des JVEG besitzen.